Allgemeine Beförderungsbedingungen
Datum der letzten Änderung: 1. Oktober 2026.
TAGE bezeichnet Kalendertage einschließlich aller sieben Wochentage, wobei für die Zwecke der Benachrichtigung der Tag, an dem die Mitteilung versandt wird, nicht mitgerechnet wird und bei der Bestimmung der Gültigkeitsdauer des Flugscheins der Tag der Ausstellung des Flugscheins oder des Reiseantritts ebenfalls nicht mitgerechnet wird.
ZUSATZLEISTUNGEN sind Leistungen, die der LUFTFRACHTFÜHRER den Fluggästen zur Nutzung während des Fluges anbietet und die dazu dienen, die Reise angenehmer zu gestalten.
VEREINBARTE ZWISCHENLANDEORTE bezeichnet diejenigen Orte, mit Ausnahme des Abflug- und des Bestimmungsortes, die im Flugschein oder im Flugplan des LUFTFRACHTFÜHRERS als planmäßige Zwischenlandeorte auf der Reiseroute des Fluggastes angegeben sind.
ANDERER LUFTFRACHTFÜHRER bezeichnet einen anderen Luftfrachtführer als CROATIA AIRLINES, dessen Airline-Code auf dem Flugschein oder dem Anschlussflugschein des Fluggastes angegeben ist.
ECAA-ABKOMMEN bezeichnet das multilaterale Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Republik Kosovo über die Schaffung eines Gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums.
ELEKTRONISCHER FLUGSCHEIN bezeichnet den vom LUFTFRACHTFÜHRER oder von einem in dessen Namen handelnden bevollmächtigten Agenten ausgestellten Reiseplan/Beleg, den elektronischen Coupon und, sofern anwendbar, die Bordkarte.
ELEKTRONISCHER COUPON bezeichnet einen elektronischen Flugcoupon oder einen anderen Wertbeleg, der in der Datenbank des LUFTFRACHTFÜHRERS gespeichert ist.
REISEPLAN/BELEG bezeichnet das Dokument oder die Dokumente, die der LUFTFRACHTFÜHRER Fluggästen, die mit einem elektronischen Flugschein reisen, ausstellt und die den Namen des Fluggastes, Fluginformationen sowie sonstige Hinweise enthalten.
AUSSERGEWÖHNLICHE UMSTÄNDE bezeichnet außergewöhnliche und unvorhersehbare Umstände, die selbst dann nicht hätten verhindert, beseitigt oder vermieden werden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Zu diesen Umständen gehören:
- Wetterbedingungen, die die Durchführung des Fluges beeinträchtigen (Nebel, Schnee, Sturm, Eis usw.)
- Sicherheitsrisiken und außergewöhnliche Umstände, die die Flugsicherheit beeinträchtigen können (einschließlich technischer Probleme am Luftfahrzeug oder vergleichbarer Probleme am Flughafen, wie etwa die Sperrung oder eingeschränkte Nutzung der Start- und Landebahn usw.).
- politische Instabilität (Krieg, Angriff, Unruhen, Konflikte, Ausgangssperre usw.)
- Streiks, die Flugbetrieb beeinträchtigen
- Entscheidungen der zuständigen Luftfahrtbehörden bzw. der Flugsicherung.
ÜBEREINKOMMEN bezeichnet jedes der folgenden Übereinkommen bzw. Protokolle, das auf den Beförderungsvertrag Anwendung findet:
- das am 28. Mai 1999 in Montreal unterzeichnete Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen);
- das am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichnete Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Warschauer Abkommen);
- das Haager Protokoll vom 28. September 1955 zur Änderung des Warschauer Abkommens;
- das Zusatzprotokoll Nr. 1 von Montreal 1975 zur Änderung des Warschauer Abkommens;
- das Zusatzprotokoll Nr. 2 von Montreal 1975 zur Änderung des Warschauer Abkommens;
- das Zusatzprotokoll Nr. 4 von Montreal 1975 zur Änderung des Warschauer Abkommens;
- das Zusatzabkommen von Guadalajara von 1961.
AIRLINE-CODE bezeichnet einen aus zwei Zeichen oder drei Buchstaben bestehenden Code zur Identifizierung des jeweiligen LUFTFRACHTFÜHRERS.
COUPON bezeichnet einen Flugcoupon in Papierform oder einen elektronischen Coupon.
FLUGCOUPON bezeichnet den Teil des Flugscheins, der den Vermerk „gültig zur Beförderung“ enthält, oder – im Falle eines elektronischen Flugscheins – den elektronischen Coupon, in dem die jeweiligen Orte angegeben sind, zwischen denen der Fluggast Anspruch auf Beförderung hat.
ZWISCHENLANDUNG bezeichnet eine planmäßige Unterbrechung der Reise des Fluggastes an einem Ort zwischen dem Abflugort und dem Bestimmungsort.
ENTGELT FÜR ZUSATZLEISTUNGEN bezeichnet das Entgelt für Zusatzleistungen, die der LUFTFRACHTFÜHRER im Zusammenhang mit dem Flug anbietet, wie beispielsweise die Reservierung eines gewünschten Sitzplatzes, zusätzliches Gepäck, ein *Upgrade* in die Business Class und ähnliche Leistungen.
BEVOLLMÄCHTIGTER AGENT bezeichnet einen Verkaufsagenten, der vom LUFTFRACHTFÜHRER bevollmächtigt wurde, ihn beim Verkauf seiner Luftbeförderungsleistungen zu vertreten.
SZR bezeichnet die vom Internationalen Währungsfonds definierten Sonderziehungsrechte.
LUFTFRACHTFÜHRER bezeichnet CROATIA AIRLINES d.d., Zagreb, Bani 75b, Buzin.
GEPÄCK bezeichnet die persönlichen Gegenstände des Fluggastes, die dieser auf seiner Reise mit sich führt. Sofern nichts anderes bestimmt ist oder sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, umfasst dieser Begriff sowohl das aufgegebene Gepäck als auch das Handgepäck des Fluggastes.
AUFGEGEBENES GEPÄCK bezeichnet Gepäck, das dem LUFTFRACHTFÜHRER zur Beförderung und Obhut übergeben wurde und für das der LUFTFRACHTFÜHRER einen Gepäckschein ausgestellt hat.
BEFÖRDERUNGSENTGELT bezeichnet die Summe des Tarifbetrags sowie sämtlicher sonstiger Gebühren, Abgaben, Steuern und Entgelte für Zusatzleistungen.
GEPÄCKSCHEIN bezeichnet die Teile des Flugscheins, die sich auf die Beförderung des aufgegebenen Gepäcks des Fluggastes beziehen.
GEPÄCKIDENTIFIKATIONSANHÄNGER bezeichnet einen vom LUFTFRACHTFÜHRER ausschließlich zur Identifizierung des aufgegebenen Gepäcks ausgestellten Anhänger.
FLUGGAST bezeichnet jede Person mit Ausnahme der Besatzungsmitglieder, die aufgrund eines Flugscheins in einem Luftfahrzeug befördert wird oder befördert werden soll.
FLUGSCHEIN bezeichnet das vom LUFTFRACHTFÜHRER oder in dessen Namen ausgestellte Dokument „Flugschein und Gepäckschein“ oder einen entsprechend ausgestellten elektronischen Flugschein, jeweils einschließlich der Vertragsbedingungen, Hinweise und Coupons.
FLUGGASTCOUPON oder FLUGGASTQUITTUNG bezeichnet den Teil des Flugscheins, der vom LUFTFRACHTFÜHRER oder von einem in dessen Namen handelnden bevollmächtigten Agenten ausgestellt und entsprechend bezeichnet wird und beim Fluggast verbleibt.
HANDGEPÄCK bezeichnet jedes Gepäck des Fluggastes, das kein aufgegebenes Gepäck ist.
VERTRAGSBEDINGUNGEN bezeichnet diejenigen Erklärungen, die im Flugschein oder im Reiseplan/Beleg des Fluggastes enthalten oder diesem beigefügt sind, beim Kauf des Flugscheins über das Internet angezeigt oder telefonisch mitgeteilt werden, als solche gekennzeichnet sind und auf diese Beförderungsbedingungen Bezug nehmen.
*UPGRADE* bezeichnet die Aufwertung einer Leistung.
ANSCHLUSSFLUGSCHEIN bezeichnet einen Flugschein, der dem Fluggast in Verbindung mit einem anderen Flugschein ausgestellt wurde, wobei beide zusammen eine einheitliche Urkunde über den Beförderungsvertrag bilden.
TARIF bezeichnet den Betrag, den der LUFTFRACHTFÜHRER für die Beförderung von Fluggästen und Gepäck in einer bestimmten Beförderungsklasse, zu bestimmten Bedingungen und auf einer bestimmten Flugstrecke berechnet.
GESETZ bezeichnet das Gesetz über schuldrechtliche und dingliche Rechtsverhältnisse im Luftverkehr (Amtsblatt der Republik Kroatien „Narodne novine“, Nr. 132/98, 63/08, 134/09 und 94/13).
2.1. ALLGEMEINES
2.1.1. Sofern in den Ziffern 2.2., 2.4. und 2.5. nichts anderes bestimmt ist, gelten diese Beförderungsbedingungen ausschließlich für diejenigen Flüge oder Flugabschnitte, für die der Airline-Code des LUFTFRACHTFÜHRERS auf dem Flugschein für den betreffenden Flug oder Flugabschnitt im Feld „Luftfrachtführer“ angegeben ist, unabhängig davon, ob die Beförderung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.
2.1.2. Stellt der LUFTFRACHTFÜHRER einen eigenen Flugschein für einen Flug aus, auf dem der Airline-Code eines anderen Luftfrachtführers angegeben ist, findet auf das Verhältnis zwischen dem LUFTFRACHTFÜHRER und dem Fluggast ausschließlich die Bestimmung der Ziffer 3.1.5. dieser Beförderungsbedingungen Anwendung.
2.2. PARTNERFLÜGE (CODE-SHARE-FLÜGE)
Für bestimmte Flüge kann der LUFTFRACHTFÜHRER mit anderen Luftfrachtführern Vereinbarungen über sogenannte Code-Share-Flüge bzw. Partnerflüge getroffen haben. Dies bedeutet, dass die Beförderung von einem anderen Luftfrachtführer durchgeführt werden kann, auch wenn der Fluggast einen Flug des LUFTFRACHTFÜHRERS gebucht hat und einen Flugschein besitzt, auf dem der Name oder der Airline-Code des LUFTFRACHTFÜHRERS angegeben ist. Kommt eine solche Vereinbarung zur Anwendung, wird der LUFTFRACHTFÜHRER den Fluggast vor dem Kauf des Flugscheins darüber informieren. Für solche Flüge gelten die Allgemeinen Beförderungsbedingungen des tatsächlich ausführenden Luftfrachtführers (Operating Carrier).
2.3. CHARTERFLÜGE
Erfolgt die Beförderung aufgrund eines Chartervertrags, finden diese Beförderungsbedingungen nur Anwendung, wenn der Chartervertrag oder der Charterflugschein eine Bestimmung enthält, durch die diese Beförderungsbedingungen für anwendbar erklärt werden.
3.1. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GÜLTIGKEIT DES FLUGSCHEINS
3.1. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GÜLTIGKEIT DES FLUGSCHEINS
3.1.1. Der LUFTFRACHTFÜHRER befördert ausschließlich den im Flugschein namentlich genannten Fluggast. Der LUFTFRACHTFÜHRER kann vom Fluggast die Vorlage eines geeigneten Identitätsnachweises verlangen.
3.1.2. Der Flugschein ist nicht übertragbar.
3.1.3. Der Flugschein ist und bleibt jederzeit Eigentum des Luftfrachtführers, der ihn ausgestellt hat.
3.1.4. Der LUFTFRACHTFÜHRER stellt den Flugschein grundsätzlich in elektronischer Form aus. Ein Fluggast, der sich nicht eindeutig ausweisen kann oder auf dessen Namen der Flugschein nicht ausgestellt wurde, hat keinen Anspruch auf Beförderung.
3.1.5. Der Flugschein besteht aus einem oder mehreren Coupons. Jeder Coupon wird für einen bestimmten Reiseabschnitt ausgestellt. Der vom Fluggast entrichtete Betrag basiert auf den zum Zeitpunkt der Buchung geltenden Preisen des LUFTFRACHTFÜHRERS und wird unter Berücksichtigung des gewählten Reisedatums sowie der Reihenfolge der Reiseabschnitte gesondert berechnet. Die Reihenfolge
der Reiseabschnitte stellt einen wesentlichen Bestandteil des Beförderungsvertrags dar. Aufgrund der Marktbedingungen kann der Preis eines Flugscheins, der mehrere Reiseabschnitte umfasst, günstiger sein als der Preis eines Flugscheins, der nur einen oder eine geringere Anzahl von Reiseabschnitten umfasst.
Der Fluggast hat keinen Anspruch auf Beförderung, wenn der vorgelegte Flugschein vervielfältigt oder von einer anderen Person als dem LUFTFRACHTFÜHRER oder dessen bevollmächtigtem Agenten geändert wurde.
3.1.6. Wenn der Fluggast in der Absicht, die Tarife des LUFTFRACHTFÜHRERS missbräuchlich zu umgehen, entweder nicht alle im Flugschein enthaltenen Coupons verwendet oder diese nicht in der auf dem Flugschein angegebenen Reihenfolge verwendet, nimmt der LUFTFRACHTFÜHRER eine Neuberechnung des Flugpreises entsprechend der geänderten Reiseroute vor. Im Falle einer solchen Neuberechnung wird der Preis auf der Grundlage des am Tag der Buchung für die tatsächliche Reiseroute des Fluggastes geltenden Flugpreises ermittelt. Dieser Preis kann von dem ursprünglich vom Fluggast gezahlten Preis abweichen. Wäre am Tag der Buchung für die geänderte Reiseroute ein höherer Flugpreis angefallen, wird dem Fluggast die Differenz in Rechnung gestellt. Wäre am Tag der Buchung für die geänderte Reiseroute ein niedrigerer Flugpreis angefallen, erstattet der LUFTFRACHTFÜHRER dem Fluggast die Differenz. Informationen über den Flugpreis für die geänderte Reiseroute können über den Online-Verkauf oder beim Kontaktcenter per E-Mail unter contact@croatiaairlines.hr oder telefonisch unter folgenden Rufnummern angefordert werden: 072 500 505, +385 1 66 76 555.
Hat der Fluggast einen Flugschein mit Erstattungsmöglichkeit gemäß den Tarifbedingungen erworben und noch keinen der darin enthaltenen Flugabschnitte in Anspruch genommen, ist er berechtigt, die Erstattung des Flugpreises gemäß den Tarifbedingungen zu verlangen. Entscheidet sich der Fluggast für die Erstattung des Flugpreises, wird der Flugschein annulliert.
3.2. GÜLTIGKEITSDAUER
3.2.1.1. Ein Flugschein im internationalen Luftverkehr ist für die Beförderung für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Tag des Reiseantritts oder, sofern kein Teil des Flugscheins verwendet wurde, ab dem Tag seiner Ausstellung gültig, es sei denn, im Flugschein, in diesen Beförderungsbedingungen oder in den Tarifen ist etwas anderes bestimmt (die Tarife können die Gültigkeitsdauer des Flugscheins beschränken; in diesem Fall wird diese Beschränkung auf dem Flugschein angegeben).
3.2.1.2. Ein Flugschein im innerstaatlichen Luftverkehr ist für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Tag seiner Ausstellung gültig, unabhängig davon, ob der Flugschein zu einem Tarif der Business Class oder der Economy Class ausgestellt wurde, es sei denn, im Flugschein, in diesen Beförderungsbedingungen oder in den anwendbaren Tarifen ist etwas anderes bestimmt.
3.2.2. Im Falle des Todes eines Fluggastes während der Reise können die Flugscheine der diesen Fluggast begleitenden Personen durch Aufhebung der Bestimmung über den Mindestaufenthalt oder durch Verlängerung der Gültigkeitsdauer geändert werden. Im Falle des Todes eines nahen Familienangehörigen eines Fluggastes, der seine Reise bereits angetreten hat, kann die Gültigkeitsdauer des Flugscheins des Fluggastes sowie der Flugscheine der ihn begleitenden nahen Familienangehörigen in gleicher Weise geändert werden. Jede derartige Änderung erfolgt gegen Vorlage einer gültigen Sterbeurkunde.
3.3. NAME UND ANSCHRIFT DES LUFTFRACHTFÜHRERS
Der Name des LUFTFRACHTFÜHRERS kann auf dem Flugschein durch den Airline-Code oder in anderer Weise abgekürzt angegeben sein. Als Anschrift des LUFTFRACHTFÜHRERS gilt der Abflughafen, der gegenüber der ersten Abkürzung des Namens des LUFTFRACHTFÜHRERS im Feld „Luftfrachtführer“ auf dem Flugschein angegeben ist. Bei einem elektronischen Flugschein gilt als Anschrift der im ersten Flugabschnitt des Reiseplans/Belegs angegebene Ort.
4.1. ALLGEMEINES
Die Beförderungsentgelte gelten ausschließlich für die Beförderung vom Abflughafen bis zum Bestimmungsflughafen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Die Beförderungsentgelte umfassen nicht die Bodenbeförderung zwischen Flughäfen oder zwischen Flughäfen und Stadtterminals.
4.2. ANWENDBARES BEFÖRDERUNGSENTGELT
Als anwendbare Beförderungsentgelte gelten diejenigen, die am Tag der vollständigen Bezahlung des Flugscheins gelten. Ändert der Fluggast seine Reiseroute oder seine Reisedaten, kann sich dies auf die Höhe des zu entrichtenden Beförderungsentgelts auswirken.
Der LUFTFRACHTFÜHRER kann das Beförderungsentgelt auch nach dessen vollständiger Bezahlung durch den Fluggast erhöhen, sofern dies aufgrund gestiegener Kosten erforderlich ist. In diesem Fall ist der Fluggast berechtigt, den Flugschein zu stornieren und die Erstattung des gezahlten Betrags zu verlangen.
4.3. GEBÜHREN, STEUERN, ENTGELTE UND SONSTIGE ZAHLUNGEN
Die anwendbaren Gebühren, Steuern, Entgelte oder sonstigen Zuschläge, die von einer öffentlich-rechtlichen Stelle oder einem Flughafenbetreiber erhoben werden, sind vom Fluggast zu entrichten. Beim Kauf des Flugscheins wird der Fluggast über die dem LUFTFRACHTFÜHRER bekannten anwendbaren Gebühren, Steuern, Entgelte und Zuschläge informiert; die meisten davon werden in der Regel auf dem Flugschein gesondert ausgewiesen. Da sich jedoch Gebühren, Steuern, Entgelte oder sonstige Zuschläge im Luftverkehr häufig ändern und auch nach dem Tag der Ausstellung des Flugscheins erhoben werden können, kann der Fluggast verpflichtet sein, zusätzliche Gebühren, Steuern, Entgelte oder Zuschläge auch nach Ausstellung des Flugscheins zu entrichten. Werden Gebühren, Steuern, Entgelte oder Zuschläge, die der Fluggast zum Zeitpunkt der Ausstellung des Flugscheins entrichtet hat, nachträglich aufgehoben oder herabgesetzt, ist der Fluggast berechtigt, die Erstattung des entsprechenden gezahlten Betrags zu verlangen.
4.4. ENTGELTE FÜR ZUSATZLEISTUNGEN
Die Entgelte für Zusatzleistungen, die der LUFTFRACHTFÜHRER im Zusammenhang mit dem Flug anbietet, sind vom Fluggast zu entrichten; hierüber erhält der Fluggast eine Bestätigung in elektronischer Form. Änderungen oder Erstattungen dieser Leistungen richten sich nach den Tarifbedingungen, mit denen die jeweilige Leistung verbunden ist. Kommt es aufgrund von Unregelmäßigkeiten im Flugbetrieb oder einer Flugplanänderung zu Änderungen des Fluges (Flugannullierung, Änderung des Fluges oder der Flugstrecke), hat der Fluggast Anspruch auf eine kostenfreie Änderung oder Erstattung der betreffenden Zusatzleistung.
5.1. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE BUCHUNG
5.1.1. Buchungen gelten erst dann als bestätigt, wenn sie vom LUFTFRACHTFÜHRER oder dessen bevollmächtigtem Agenten erfasst und anschließend vom LUFTFRACHTFÜHRER bestätigt wurden.
5.1.2. Für bestimmte Tarife gelten Bedingungen, die das Recht des Fluggastes auf Änderung oder Stornierung der Buchung einschränken oder ausschließen.
5.2. ZAHLUNGSFRIST FÜR DEN FLUGSCHEIN
Hat der Fluggast den Flugschein nicht innerhalb der festgelegten Zahlungsfrist bezahlt, ist der LUFTFRACHTFÜHRER berechtigt, die Buchung zu stornieren.
5.3. PERSONENBEZOGENE DATEN
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG bietet der LUFTFRACHTFÜHRER dem Fluggast die Möglichkeit, den Namen und die Kontaktdaten einer Person anzugeben, die im Falle eines Unfalls oder einer Störung auf einem Flug von Croatia Airlines kontaktiert werden soll.
Der LUFTFRACHTFÜHRER gewährleistet, dass diese Daten ausschließlich für den oben genannten Zweck verwendet werden.
5.4. SITZPLÄTZE IM LUFTFAHRZEUG
Der LUFTFRACHTFÜHRER bietet die Möglichkeit, während des Check-in-Vorgangs kostenlos einen Sitzplatz zu reservieren. Der LUFTFRACHTFÜHRER wird sich bemühen, vorherige Wünsche des Fluggastes hinsichtlich eines bestimmten Sitzplatzes zu berücksichtigen, übernimmt jedoch keine Gewähr für die Zuweisung eines bestimmten Sitzplatzes. Der LUFTFRACHTFÜHRER behält sich das Recht vor, Sitzplätze jederzeit zuzuweisen oder zu ändern, auch nachdem der Fluggast das Luftfahrzeug bereits bestiegen hat. Dies kann aus Sicherheitsgründen sowie aus regulatorischen oder betrieblichen Gründen erforderlich sein.
5.5. KOSTENPFLICHTIGE SITZPLATZRESERVIERUNG
Im Rahmen seines Angebots an Zusatzleistungen bietet der LUFTFRACHTFÜHRER dem Fluggast die Möglichkeit, gegen Zahlung eines entsprechenden Entgelts einen gewünschten Sitzplatz zu reservieren. Die Sitzplatzreservierung ist bis 48 Stunden vor Abflug kostenpflichtig. Aus Sicherheitsgründen müssen Fluggäste, die einen Sitzplatz in einer Reihe am Notausgang (Exit Row) wählen, bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen Englisch und/oder Kroatisch verstehen und sprechen sowie in der Lage und bereit sein, im Bedarfsfall den Notausgang zu öffnen. Wird der Flug im Auftrag des LUFTFRACHTFÜHRERS von einem anderen Luftfrachtführer durchgeführt, muss der Fluggast Englisch verstehen und sprechen. Erfüllt der Fluggast die oben genannten Voraussetzungen nicht, ist der LUFTFRACHTFÜHRER berechtigt, ihm den reservierten Sitzplatz aus Sicherheitsgründen sowie aus regulatorischen oder betrieblichen Gründen zu verweigern.
Ändert der Fluggast sein Reisedatum, wird ihm je nach Verfügbarkeit ein neuer Sitzplatz mit gleichen oder vergleichbaren Eigenschaften zugewiesen. Wünscht der Fluggast eine Änderung, die einen Wechsel des Luftfrachtführers erfordert (einschließlich Code-Share-Flügen), kann die Zuweisung eines Sitzplatzes nicht gewährleistet werden. Erfolgt ein Wechsel der Beförderungsklasse von der Economy Class in die Business Class, hat der Fluggast Anspruch auf Erstattung des für die Sitzplatzreservierung entrichteten Entgelts.
Tritt der Fluggast von der Reise zurück, ist eine Erstattung des für die Sitzplatzreservierung entrichteten Entgelts nur möglich, wenn der Flugschein zu einem Tarif ausgestellt wurde, der eine Erstattung zulässt. Kommt es aufgrund von Unregelmäßigkeiten im Flugbetrieb oder einer Flugplanänderung zu Änderungen des Fluges (Flugannullierung, Änderung des Fluges oder der Flugstrecke), hat der Fluggast Anspruch auf eine kostenfreie Änderung oder Erstattung der Sitzplatzreservierung. Bei einem freiwilligen Verzicht auf die Reise ist eine Erstattung nicht möglich.
5.6. UPGRADE IN DIE BUSINESS CLASS
Der LUFTFRACHTFÜHRER bietet im Rahmen seines Angebots an Zusatzleistungen die Möglichkeit, einen bereits erworbenen Flugschein bei bestimmten Tarifen (z. B. FlyFlexi oder FlyOpti) gegen Zahlung eines Entgelts für Zusatzleistungen durch ein Upgrade in die Business Class aufzuwerten. Das Upgrade kann frühestens 5 Tage und spätestens 24 Stunden vor Abflug beantragt und bezahlt werden.
Ein Upgrade ist ausschließlich auf Flügen des LUFTFRACHTFÜHRERS möglich. Die für die Umbuchung, Erstattung und das aufgegebene Gepäck des ursprünglichen Flugscheins geltenden Bedingungen und Bestimmungen gelten auch nach dem Upgrade weiterhin. Die Entgelte für ein Upgrade in die Business Class auf Inlands- und internationalen Flügen richten sich nach der jeweiligen Flugstrecke und Buchungsklasse. Im Falle von Unregelmäßigkeiten im Flugbetrieb oder einer Flugplanänderung (Flugannullierung, Änderung des Fluges oder der Flugstrecke) hat der Fluggast Anspruch auf eine kostenfreie Änderung oder Erstattung des Upgrades. Bei einem freiwilligen Verzicht auf die Reise ist eine Erstattung des für das Upgrade entrichteten Entgelts nicht möglich.
5.7. BESTÄTIGUNG DER BUCHUNG
Buchungen für einen einfachen Flug oder für Hin- und Rückflüge können innerhalb einer bestimmten Frist zu bestätigen sein. Der LUFTFRACHTFÜHRER wird den Fluggast in den Fällen, in denen eine Buchungsbestätigung erforderlich ist, darüber informieren sowie ihm mitteilen, wo und auf welche Weise diese Bestätigung vorzunehmen ist. Ungeachtet dessen hat der Fluggast die diesbezüglichen Anforderungen jedes anderen Luftfrachtführers zu prüfen, der an seiner Beförderung beteiligt ist. Soweit erforderlich, hat der Fluggast die Buchung bei dem Luftfrachtführer zu bestätigen, dessen Airline-Code auf dem Flugcoupon für denjenigen Flug angegeben ist, für den die Buchungsbestätigung erforderlich ist. Die Nichteinhaltung dieser Anforderungen kann zur Stornierung der Buchung für einen einfachen Flug oder für einen Hin- und Rückflug führen.
5.8. STORNIERUNG DER BUCHUNG
Nimmt der Fluggast eine Buchung nicht in Anspruch, kann der LUFTFRACHTFÜHRER die Buchung für einen einfachen Flug oder für einen Hin- und Rückflug stornieren.
6.1. Die Check-in-Zeiten sind je nach Flughafen unterschiedlich. Der LUFTFRACHTFÜHRER empfiehlt dem Fluggast, sich über die jeweiligen Check-in-Zeiten zu informieren und diese einzuhalten. Die Reise verläuft für den Fluggast angenehmer, wenn er ausreichend Zeit für den Check-in einplant. Der Fluggast nimmt zur Kenntnis, dass sich der LUFTFRACHTFÜHRER das Recht vorbehält, die Buchung zu stornieren, wenn der Fluggast nach Ablauf der angegebenen Check-in-Frist am Check-in-Schalter erscheint. Die Check-in-Zeiten können den Flugplänen des LUFTFRACHTFÜHRERS entnommen oder beim LUFTFRACHTFÜHRER bzw. dessen bevollmächtigtem Agenten erfragt werden. Sofern nichts anderes angegeben ist, endet die Check-in-Frist für Flüge des LUFTFRACHTFÜHRERS 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit.
Neben dem Check-in am Check-in-Schalter am Flughafen oder an den hierfür vorgesehenen Check-in-Automaten kann der Fluggast an Flughäfen, an denen dieser Service verfügbar ist, auch über das Internet oder per Mobiltelefon einchecken.
6.2. Der Fluggast muss sich spätestens zu dem vom LUFTFRACHTFÜHRER beim Check-in angegebenen Zeitpunkt am Flugsteig einfinden.
6.3. Der LUFTFRACHTFÜHRER kann den für den Fluggast reservierten Sitzplatz stornieren, wenn der Fluggast nicht rechtzeitig eingecheckt hat, nicht rechtzeitig am Flugsteig erschienen ist oder nicht alle gemäß Artikel 13.2. erforderlichen Dokumente mit sich führt.
6.4. Der LUFTFRACHTFÜHRER haftet nicht für Verluste oder Kosten, die dem Fluggast infolge der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Artikels entstehen.
7.1. RECHT AUF VERWEIGERUNG DER BEFÖRDERUNG
Der LUFTFRACHTFÜHRER kann nach eigenem Ermessen die Beförderung eines Fluggastes oder seines Gepäcks verweigern, wenn er den Fluggast schriftlich darüber informiert hat, dass er ihn ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung nicht mehr auf seinen Flügen befördern wird. In diesem Fall ist der Fluggast berechtigt, die Erstattung des entrichteten Beförderungsentgelts zu verlangen.
Der LUFTFRACHTFÜHRER kann die Beförderung des Fluggastes oder seines Gepäcks ebenfalls verweigern, wenn einer oder mehrere der folgenden Umstände vorliegen oder der LUFTFRACHTFÜHRER nach billigem Ermessen davon ausgeht, dass sie eintreten könnten:
7.1.1. Eine solche Maßnahme ist erforderlich, um behördlichen Vorschriften oder Anordnungen nachzukommen.
7.1.2. Die Beförderung des Fluggastes oder seines Gepäcks kann die Sicherheit, Gesundheit oder den Komfort anderer Fluggäste oder der Besatzung gefährden oder beeinträchtigen.
7.1.3. Der körperliche oder psychische Zustand des Fluggastes, einschließlich einer Beeinträchtigung durch Alkohol oder Drogen, stellt eine Gefahr oder ein Risiko für den Fluggast selbst, andere Fluggäste, die Besatzung oder Sachen dar.
7.1.4. Der Fluggast hat sich auf früheren Flügen unangemessen verhalten, und der LUFTFRACHTFÜHRER hat Grund zu der Annahme, dass sich ein solches Verhalten wiederholen könnte.
7.1.5. Der Fluggast hat sich geweigert, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen.
7.1.6. Der Fluggast hat das Beförderungsentgelt nicht entrichtet.
7.1.7. Der Fluggast verfügt nicht über die für die Beförderung erforderlichen Dokumente, versucht, in ein Land einzureisen, durch das er lediglich im Transit reisen darf oder für das er keine gültigen Reisedokumente besitzt, vernichtet seine Reisedokumente während des Fluges oder weigert sich, diese auf Verlangen der Flugbesatzung auszuhändigen.
7.1.8. Der Fluggast legt einen Flugschein vor, der unrechtmäßig erworben, bei einer anderen Person als dem LUFTFRACHTFÜHRER oder dessen bevollmächtigtem Agenten gekauft, als verloren oder gestohlen gemeldet oder gefälscht wurde, oder der Fluggast kann nicht nachweisen, dass er die im Flugschein namentlich genannte Person ist.
7.1.9. Der Fluggast hat in missbräuchlicher Absicht nicht alle im Flugschein enthaltenen Coupons verwendet oder diese nicht in der vorgesehenen Reihenfolge in Anspruch genommen, oder er legt einen Flugschein vor, der in irgendeiner Weise von einer anderen Person als dem LUFTFRACHTFÜHRER oder dessen bevollmächtigtem Agenten ausgestellt oder geändert oder der vervielfältigt wurde.
7.1.10. Der Fluggast befolgt die Sicherheitsanweisungen des LUFTFRACHTFÜHRERS nicht.
7.1.11. Der Fluggast hat die Anweisungen des Bodenpersonals oder der Flugbesatzung des LUFTFRACHTFÜHRERS nicht befolgt oder sich ihnen oder anderen Mitarbeitern des LUFTFRACHTFÜHRERS gegenüber herabwürdigend, beleidigend oder bedrohlich verhalten.
7.1.12. Der Fluggast hat nicht rechtzeitig eingecheckt oder sich nicht rechtzeitig am Flugsteig eingefunden.
7.1.13. Der Fluggast hat während des Check-ins, beim Einsteigen in das Luftfahrzeug oder an Bord des Luftfahrzeugs eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat begangen.
7.1.14. Der Fluggast hat einen Mitarbeiter des Bodenpersonals oder ein Mitglied der Flugbesatzung des LUFTFRACHTFÜHRERS wissentlich bei der Ausübung seiner dienstlichen Aufgaben behindert.
7.1.15. Der Fluggast hat bereits zuvor eine der vorgenannten Handlungen begangen.
7.2. BESONDERE BETREUUNG
Die Beförderung von unbegleiteten Kindern, Menschen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität, Schwangeren, kranken Personen oder sonstigen Personen, die besondere Betreuung benötigen, ist nur nach vorheriger Anmeldung und Absprache mit dem LUFTFRACHTFÜHRER möglich. Fluggäste, die den LUFTFRACHTFÜHRER zum Zeitpunkt der Buchung des Flugscheins über einen der vorgenannten Umstände oder einen sonstigen besonderen Betreuungsbedarf informiert haben und vom LUFTFRACHTFÜHRER zur Beförderung angenommen wurden, werden später nicht aufgrund dieser Umstände oder besonderen Anforderungen von der Beförderung ausgeschlossen.
Die Reise von Kindern ohne Begleitung eines Elternteils oder eines gesetzlichen Vertreters kann besonderen Anforderungen gemäß den Gesetzen und Vorschriften des Landes unterliegen, in das bzw. aus dem der Flug erfolgt. Es liegt in der alleinigen Verantwortung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters, alle erforderlichen Dokumente zu beschaffen und sämtliche derartigen Anforderungen zu erfüllen.
8.1. KOSTENLOSE GEPÄCKBEFÖRDERUNG
Fluggäste können Gepäck gemäß den Bedingungen und Beschränkungen des LUFTFRACHTFÜHRERS kostenlos befördern lassen. Informationen über diese Bedingungen und Beschränkungen kann der Fluggast beim LUFTFRACHTFÜHRER oder dessen bevollmächtigtem Agenten einholen; sie sind zudem in den Flugplänen des LUFTFRACHTFÜHRERS enthalten.
8.2. KOSTENPFLICHTIGE GEPÄCKBEFÖRDERUNG
Im Rahmen seines Angebots an Zusatzleistungen bietet der LUFTFRACHTFÜHRER bei bestimmten Tarifen ohne Freigepäck (z. B. EASY) die Möglichkeit, gegen Zahlung eines Entgelts für Zusatzleistungen ein zusätzliches Gepäckstück aufzugeben. Diese Leistung kann während des Buchungsvorgangs über die Website, das Kontaktcenter oder in den Verkaufsstellen des LUFTFRACHTFÜHRERS erworben werden. Sie kann auch nachträglich über die Website, das Kontaktcenter oder in den Verkaufsstellen des LUFTFRACHTFÜHRERS hinzugebucht werden. Der Erwerb dieser Leistung ist bis unmittelbar vor Reiseantritt möglich; nähere Einzelheiten sind auf der Website des LUFTFRACHTFÜHRERS zu finden. Eine Erstattung des für diese Leistung entrichteten Entgelts ist bei bestimmten Tarifen ohne Freigepäck (z. B. EASY) nicht möglich.
8.3. ÜBERGEPÄCK
Der Fluggast ist verpflichtet, für die Beförderung von Gepäck, das die zulässige Freigepäckmenge überschreitet, sowie für Gepäck, dessen Abmessungen die zulässigen Maße überschreiten, ein entsprechendes Entgelt zu entrichten. Informationen über das zulässige Gewicht und die zulässigen Abmessungen des Gepäcks sowie über die entsprechenden Entgelte sind unter der folgenden Adresse verfügbar: https://www.croatiaairlines.com/de/gepack.
8.4. ALS GEPÄCK NICHT ZULÄSSIGE GEGENSTÄNDE
8.4.1. Der Fluggast darf in seinem Gepäck folgende Gegenstände nicht mitführen:
8.4.1.1. Gegenstände, die geeignet sind, das Luftfahrzeug oder Personen und Sachen an Bord zu gefährden, insbesondere Gegenstände, die in den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) herausgegebenen Technischen Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr, in den von der International Air Transport Association (IATA) herausgegebenen Gefahrgutvorschriften sowie in den Vorschriften des LUFTFRACHTFÜHRERS aufgeführt sind (weitere Informationen sind auf Anfrage beim LUFTFRACHTFÜHRER erhältlich).
8.4.1.2. Gegenstände, deren Beförderung nach den anwendbaren Gesetzen, Vorschriften oder Anordnungen eines Staates verboten ist, aus dem, durch den oder in den der Flug erfolgt.
8.4.1.3. Gegenstände, die der LUFTFRACHTFÜHRER nach billigem Ermessen als für die Beförderung ungeeignet erachtet, weil sie gefährlich oder unsicher sind, oder die er aufgrund ihres Gewichts, ihrer Größe, ihrer Form oder sonstiger Eigenschaften, wie beispielsweise ihrer Zerbrechlichkeit oder leichten Verderblichkeit, unter Berücksichtigung unter anderem des eingesetzten Luftfahrzeugtyps als für die Beförderung ungeeignet ansieht. Informationen über Gegenstände, die nicht zur Beförderung zugelassen sind, sind auf Anfrage erhältlich.
8.4.2. Schusswaffen und Munition dürfen nicht als Gepäck befördert werden, es sei denn, es handelt sich um Waffen und Munition für Jagd- oder Sportzwecke. Schusswaffen und Munition für Jagd- oder Sportzwecke können als aufgegebenes Gepäck zur Beförderung angenommen werden. Schusswaffen müssen ungeladen, gesichert und ordnungsgemäß verpackt sein. Die Beförderung von Munition unterliegt den in Ziffer 8.4.1.1. genannten Vorschriften der ICAO und IATA.
8.4.3. Waffen wie antike Schusswaffen, Schwerter, Messer und ähnliche Gegenstände können nach Ermessen des LUFTFRACHTFÜHRERS als aufgegebenes Gepäck zur Beförderung angenommen werden; ihre Mitnahme in die Fluggastkabine ist jedoch nicht gestattet.
8.4.4. Der Fluggast darf in seinem aufgegebenen Gepäck keine zerbrechlichen oder leicht verderblichen Gegenstände, Lebensmittel, Bargeld, Schmuck, Edelmetalle, Korrektions- oder Sonnenbrillen, Kontaktlinsen, Musikinstrumente, Computer oder sonstige elektronische Geräte, Smartwatches, optische oder fotografische Geräte, für den persönlichen Gebrauch während der Reise benötigte Medikamente, Wertpapiere, Schuldverschreibungen oder sonstige Wertgegenstände, Werkzeuge, Schlüssel, Geschäftsunterlagen, Reisepässe oder sonstige Ausweisdokumente, Muster, Antiquitäten oder Kunstwerke sowie unersetzliche Publikationen oder Bücher mitführen.
8.4.5. Befindet sich trotz des Verbots einer der in den Ziffern 8.4.1., 8.4.2. und 8.4.4. genannten Gegenstände im Gepäck des Fluggastes, haftet der LUFTFRACHTFÜHRER nicht für Schäden oder Verspätungen, die im Zusammenhang mit diesen Gegenständen entstehen.
8.5. RECHT AUF VERWEIGERUNG DER BEFÖRDERUNG
8.5.1. Der LUFTFRACHTFÜHRER wird die Beförderung der in Ziffer 8.4. genannten Gegenstände als Gepäck verweigern und kann deren weitere Beförderung verweigern, wenn sie während der Beförderung festgestellt werden.
8.5.2. Der LUFTFRACHTFÜHRER kann die Beförderung eines Gegenstandes als Gepäck verweigern, wenn er diesen aufgrund seines Gewichts, seiner Abmessungen, seiner Größe oder sonstiger Eigenschaften nach vernünftigem Ermessen als für die Beförderung ungeeignet erachtet oder wenn seine Beförderung aus Sicherheits- oder betrieblichen Gründen oder im Hinblick auf den Komfort der übrigen Fluggäste ungeeignet ist. Informationen über Verpackungen und Behältnisse, die vom LUFTFRACHTFÜHRER nicht akzeptiert werden, sind auf Anfrage erhältlich.
8.5.3. Der LUFTFRACHTFÜHRER kann die Annahme von Gepäck zur Beförderung verweigern, wenn dieses nach vernünftigem Ermessen des LUFTFRACHTFÜHRERS nicht ordnungsgemäß und sicher in Koffern oder anderen geeigneten Behältnissen verpackt ist. Informationen über Verpackungen und Behältnisse, die vom LUFTFRACHTFÜHRER nicht akzeptiert werden, sind auf Anfrage erhältlich.
8.6. RECHT AUF SICHERHEITSKONTROLLE
Aus Sicherheitsgründen kann vom Fluggast verlangt werden, dass er sich einer Durchsuchung, einer Röntgenkontrolle oder einer sonstigen Kontrolle seiner Person oder seines Gepäcks unterzieht. Ist der Fluggast nicht anwesend, kann sein Gepäck in seiner Abwesenheit kontrolliert werden, um festzustellen, ob der Fluggast einen der in Ziffer 8.4.1. genannten Gegenstände mit sich führt oder ob sein Gepäck einen solchen Gegenstand oder Waffen oder Munition enthält, die dem LUFTFRACHTFÜHRER nicht gemäß Ziffer 8.4.2. oder 8.4.3. vorgezeigt wurden. Ist der Fluggast nicht bereit, einer solchen Aufforderung nachzukommen, kann der LUFTFRACHTFÜHRER die Beförderung des Fluggastes oder seines Gepäcks verweigern. Entsteht dem Fluggast oder seinem Gepäck infolge einer Röntgenkontrolle oder einer sonstigen Kontrolle ein Schaden, haftet der LUFTFRACHTFÜHRER hierfür nicht, es sei denn, der Schaden wurde durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des LUFTFRACHTFÜHRERS verursacht.
8.7. AUFGEGEBENES GEPÄCK
8.7.1. Nach Übergabe des Gepäcks, das der Fluggast aufgeben möchte, an den LUFTFRACHTFÜHRER nimmt dieser es in seine Obhut und stellt für jedes aufgegebene Gepäckstück einen Gepäckidentifikationsanhänger aus.
8.7.2. Das aufgegebene Gepäck muss mit dem Namen des Fluggastes und seinen sonstigen persönlichen Angaben gekennzeichnet sein.
8.7.3. Das aufgegebene Gepäck wird, soweit möglich, in demselben Luftfahrzeug wie der Fluggast befördert, es sei denn, der LUFTFRACHTFÜHRER ist aus Sicherheits-gründen daran gehindert. In diesem Fall wird das Gepäck mit dem nächstmöglichen Flug des LUFTFRACHTFÜHRERS oder eines anderen Luftfrachtführers befördert. Wurde das aufgegebene Gepäck des Fluggastes mit einem anderen Flug befördert, wird der LUFTFRACHTFÜHRER es dem Fluggast, soweit möglich, zustellen, es sei denn, die anwendbaren Vorschriften schreiben vor, dass der Fluggast bei der Gepäckabholung zum Zwecke der Zollkontrolle persönlich anwesend sein muss.
8.8. ERKLÄRUNG ÜBER EINEN HÖHEREN WERT UND ENTGELT
Der Fluggast kann gegen Zahlung des vorgeschriebenen Entgelts eine „Erklärung eines höheren Wertes des Gepäcks“ abgeben, wodurch die Haftungshöchstgrenze des LUFTFRACHTFÜHRERS auf den angegebenen Wert, jedoch auf höchstens 2.000 EUR pro Fluggast, erhöht wird.
8.9. HANDGEPÄCK
8.9.1. Der LUFTFRACHTFÜHRER kann die maximal zulässigen Abmessungen für Gepäck festlegen, das der Fluggast mit an Bord des Luftfahrzeugs nehmen darf. Legt der LUFTFRACHTFÜHRER keine solchen Höchstabmessungen fest, muss das vom Fluggast mit an Bord genommene Gepäck unter den Sitz vor dem Fluggast oder in ein geschlossenes Gepäckfach in der Fluggastkabine des Luftfahrzeugs passen. Kann das Gepäck des Fluggastes nicht auf die beschriebene Weise verstaut werden, überschreitet es das zulässige Gewicht oder erachtet der LUFTFRACHTFÜHRER seine Beförderung in der Fluggastkabine aus irgendeinem Grund als nicht sicher, muss es als aufgegebenes Gepäck befördert werden.
8.9.2. Gegenstände, die für die Beförderung im Gepäckraum nicht geeignet sind (wie beispielsweise Musikinstrumente, medizinische Hilfsmittel, Spezialwerkzeuge u. Ä.), oder Gegenstände, die die Voraussetzungen gemäß Ziffer 8.9.1. nicht erfüllen, dürfen nur dann in die Fluggastkabine mitgenommen werden, wenn der LUFTFRACHTFÜHRER hierüber im Voraus informiert wurde und der Mitnahme zugestimmt hat. Für die Beförderung solcher Gegenstände kann der LUFTFRACHTFÜHRER ein besonderes Entgelt gemäß dem jeweils geltenden Tarif erheben.
8.10. ABHOLUNG UND AUSGABE DES AUFGEGEBENEN GEPÄCKS
8.10.1. Der Fluggast ist verpflichtet, sein Gepäck so bald wie möglich am Bestimmungsort oder am Zwischenlandeort abzuholen. Holt der Fluggast sein Gepäck nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab, kann der LUFTFRACHTFÜHRER dem Fluggast die Lagerkosten in Rechnung stellen. Verlangt der Fluggast nicht innerhalb von drei (3) Monaten ab dem Tag, an dem er zur Abholung verpflichtet war, die Herausgabe seines aufgegebenen Gepäcks, kann der LUFTFRACHTFÜHRER über dieses Gepäck verfügen, ohne dem Fluggast gegenüber hierfür zu haften.
8.10.2. Nur der Inhaber des Gepäckscheins und des Gepäckidentifikationsanhängers ist berechtigt, die Herausgabe des aufgegebenen Gepäcks zu verlangen.
8.10.3. Kann eine Person, die die Herausgabe des aufgegebenen Gepäcks verlangt, den Gepäckschein nicht vorlegen und das Gepäck nicht anhand des Gepäckidentifikationsanhängers identifizieren, wird der LUFTFRACHTFÜHRER dieser Person das Gepäck nur unter der Voraussetzung aushändigen, dass sie dem LUFTFRACHTFÜHRER ihre Berechtigung zur Abholung dieses Gepäcks nachweist.
8.11. TIERE
Der LUFTFRACHTFÜHRER kann ausschließlich Hunde und Katzen des Fluggastes zur Beförderung annehmen; diese werden nur unter folgenden Voraussetzungen befördert:
8.11.1. Der Fluggast hat dafür zu sorgen, dass Hunde und Katzen ordnungsgemäß in geeigneten Käfigen oder anderen Behältnissen untergebracht sind und dass für sie eine gültige Gesundheitsbescheinigung, ein Impfnachweis, die erforderlichen Einreisegenehmigungen sowie sonstige Dokumente vorliegen, die von den Ländern verlangt werden, in die oder durch die die Beförderung erfolgt. Sind die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, werden die Tiere nicht zur Beförderung angenommen. Die Beförderung von Tieren kann zusätzlichen, vom LUFTFRACHTFÜHRER festgelegten Bedingungen unterliegen. Informationen über diese Bedingungen sind beim LUFTFRACHTFÜHRER erhältlich.
8.11.2. Werden Tiere als Gepäck zur Beförderung angenommen, gelten sie zusammen mit ihrem Käfig oder Behältnis sowie dem mitgeführten Futter nicht als Teil des Freigepäcks, sondern werden als Übergepäck behandelt, für das der Fluggast das jeweils anwendbare Entgelt zu entrichten hat.~~ ~~
8.11.3. Blindenführhunde, die Personen mit Sehbehinderung oder deren Trainer begleiten, werden zusammen mit ihrem Käfig oder Behältnis sowie dem mitgeführten Futter gemäß den vom LUFTFRACHTFÜHRER festgelegten Bedingungen kostenlos befördert und nicht auf die zulässige Freigepäckmenge angerechnet. Weitere Informationen über diese Bedingungen sind beim LUFTFRACHTFÜHRER erhältlich.
8.11.4. Der LUFTFRACHTFÜHRER haftet nicht für Verletzung, Verlust, Erkrankung oder Tod eines Tieres oder dafür, dass dem Tier die Einreise in ein Land, einen Staat oder ein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch ein solches verweigert wird.
Die Rechte der Fluggäste und die Pflichten des LUFTFRACHTFÜHRERS im Falle der Nichtbeförderung, der Annullierung eines Fluges oder einer großen Verspätung richten sich nach dem anwendbaren Recht. Im Falle der Nichtbeförderung, der Annullierung oder einer großen Verspätung eines Fluges hat der Fluggast nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 Anspruch auf die darin vorgesehenen Leistungen. Diese Rechte dürfen durch diese Beförderungsbedingungen weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden.
10.1. ERSTATTUNG
Der LUFTFRACHTFÜHRER erstattet den für den Flugschein oder einen nicht in Anspruch genommenen Teil des Flugscheins entrichteten Betrag gemäß diesen Beförderungsbedingungen und den anwendbaren Tarifbestimmungen wie folgt:
10.1.1. Wurde der Flugschein von einer anderen Person als dem im Flugschein namentlich genannten Fluggast bezahlt, erstattet der LUFTFRACHTFÜHRER den gezahlten Betrag ausschließlich der Person, die den Flugschein bezahlt hat, oder einer von dieser Person benannten Person.
10.1.2. Bei bestimmten Flugscheinen, die zu Sondertarifen verkauft werden, ist eine Erstattung ausgeschlossen.
10.1.3. Es gibt Tarife, (i) bei denen eine Erstattung ausgeschlossen ist, (ii) bei denen eine Erstattung gegen Zahlung eines Erstattungsentgelts möglich ist, und (iii) bei denen das Recht auf Erstattung bereits im Flugpreis enthalten ist. Ob der gebuchte Flugschein erstattungsfähig ist, richtet sich nach dem beim Abschluss des Beförderungsvertrags gewählten Tarif.
10.2. RECHT AUF VERWEIGERUNG DER ERSTATTUNG
10.2.1. Der LUFTFRACHTFÜHRER kann eine Erstattung verweigern, wenn der Erstattungsantrag nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Flugscheins gestellt wurde.
10.2.2. Dieser Artikel 10.5. findet keine Anwendung auf Erstattungen aufgrund einer Nichtbeförderung, einer Flugannullierung (einschließlich einer Änderung der planmäßigen Flugzeit, die dazu führt, dass der Flug mehr als eine Stunde früher als ursprünglich vorgesehen abfliegt oder mehr als drei Stunden später als ursprünglich vorgesehen ankommt), einer Abflugverspätung von mehr als fünf Stunden oder einer Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden. Keine Bestimmung dieses Artikels schränkt die Rechte ein, die den Fluggästen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 zustehen.
10.3. WÄHRUNG
Der LUFTFRACHTFÜHRER behält sich das Recht vor, die Erstattung auf dieselbe Weise und in derselben Währung vorzunehmen, in der der Flugschein bezahlt wurde.
10.4. VORNAHME DER ERSTATTUNG
Die Erstattung wird ausschließlich von dem LUFTFRACHTFÜHRER, der den Flugschein ausgestellt hat, oder von dessen hierzu bevollmächtigtem Agenten vorgenommen.
11.1. ALLGEMEINES
Verhält sich ein Fluggast nach Einschätzung des LUFTFRACHTFÜHRERS an Bord des Luftfahrzeugs in einer Weise, durch die das Luftfahrzeug oder Personen oder Sachen an Bord gefährdet werden, behindert er die Besatzungsmitglieder bei der Ausübung ihrer Pflichten, befolgt er deren Anweisungen nicht (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Anweisungen bezüglich des Rauchens sowie des Konsums von Alkohol oder Drogen) oder verhält er sich in einer Weise, die anderen Fluggästen oder der Besatzung Unbehagen oder Unannehmlichkeiten bereitet oder ihnen Schäden oder Verletzungen zufügt, kann der LUFTFRACHTFÜHRER alle Maßnahmen ergreifen, die er für erforderlich hält, um die Fortsetzung eines solchen Verhaltens zu verhindern, einschließlich der Einschränkung der Bewegungsfreiheit des betreffenden Fluggastes. In den genannten Fällen kann der Fluggast an jedem Zwischenlandeort zum Verlassen des Luftfahrzeugs aufgefordert oder von der Weiterbeförderung ausgeschlossen werden. Darüber hinaus kann er wegen an Bord des Luftfahrzeugs begangener Verstöße rechtlich verfolgt und zum Ersatz der verursachten Schäden verpflichtet werden.
11.2. ELEKTRONISCHE GERÄTE
Aus Sicherheitsgründen kann der LUFTFRACHTFÜHRER die Verwendung elektronischer Geräte an Bord des Luftfahrzeugs untersagen oder einschränken, darunter insbesondere Mobiltelefone, Laptops, tragbare Kassettengeräte, tragbare Radiogeräte, CD-Player, elektronische Spiele, ferngesteuertes Spielzeug, Walkie-Talkies sowie mit Lasern ausgestattete Geräte. Die Verwendung von Hörgeräten und Herzschrittmachern ist gestattet.
12.1. Trifft der LUFTFRACHTFÜHRER mit dem Fluggast eine Vereinbarung, aufgrund deren er sich verpflichtet, dem Fluggast oder einem Dritten andere Leistungen als Luftbeförderungsleistungen zu vermitteln, oder stellt der LUFTFRACHTFÜHRER im Namen eines Dritten einen Flugschein oder Gutschein für eine andere Beförderungs- oder Dienstleistung als die Luftbeförderung aus, wie beispielsweise eine Hotelreservierung oder die Anmietung eines Fahrzeugs, handelt der LUFTFRACHTFÜHRER ausschließlich als Vermittler. Für diese Leistungen gelten die Bedingungen des jeweiligen Dritten und nicht diese Beförderungsbedingungen.
12.2. Stellt der LUFTFRACHTFÜHRER dem Fluggast eine Bodenbeförderung zur Verfügung, finden diese Beförderungsbedingungen auf diese Beförderung keine Anwendung.
13.1. ALLGEMEINES
13.1.1. Der Fluggast ist verpflichtet, alle erforderlichen Dokumente und Visa zu beschaffen und sämtliche Bestimmungen einzuhalten, die sich aus den Gesetzen, Vorschriften, Verordnungen, Anordnungen oder sonstigen Anforderungen der Länder ergeben, in die oder aus denen er fliegt bzw. durch die er sich im Transit befindet.
13.1.2. Der LUFTFRACHTFÜHRER haftet nicht für Folgen, die dem Fluggast daraus entstehen, dass er es versäumt hat, alle erforderlichen Dokumente oder Visa zu beschaffen oder die im vorstehenden Absatz genannten Gesetze, Vorschriften, Verordnungen, Anordnungen oder sonstigen Anforderungen einzuhalten. Der LUFTFRACHTFÜHRER haftet ferner nicht für Auskünfte oder Hilfestellungen, die dem Fluggast von einem Agenten oder Mitarbeiter des LUFTFRACHTFÜHRERS im Zusammenhang mit der Beschaffung der erforderlichen Dokumente oder Visa oder der Einhaltung der genannten Bestimmungen erteilt bzw. geleistet werden, unabhängig davon, ob dies schriftlich oder in sonstiger Form erfolgt.
13.2. REISEDOKUMENTE
Vor Reiseantritt muss der Fluggast alle Ausreise-, Einreise-, Gesundheits- oder sonstigen Dokumente vorlegen, die nach den Gesetzen, Vorschriften, Anordnungen oder sonstigen Bestimmungen der betreffenden Länder erforderlich sind, und dem LUFTFRACHTFÜHRER gestatten, Kopien dieser Dokumente anzufertigen und aufzubewahren. Der LUFTFRACHTFÜHRER behält sich das Recht vor, die Beförderung eines Fluggastes zu verweigern, der die anwendbaren Gesetze, Vorschriften, Anordnungen oder sonstigen Bestimmungen nicht einhält oder dessen Dokumente der LUFTFRACHTFÜHRER für ungültig erachtet.
13.3. EINREISEVERWEIGERUNG
Wird dem Fluggast die Einreise in ein Land verweigert, ist er verpflichtet, sämtliche Geldbußen oder Gebühren zu entrichten, die dem LUFTFRACHTFÜHRER von einer Behörde dieses Landes auferlegt werden, sowie die Kosten seiner Beförderung aus diesem Land zu tragen. Das für die Beförderung bis zu dem Ort, an dem die Einreise verweigert wurde, entrichtete Beförderungsentgelt wird dem Fluggast nicht erstattet.
13.4. HAFTUNG DES FLUGGASTES FÜR GELDBUSSEN, AUFENTHALTSKOSTEN UND ÄHNLICHE KOSTEN
Ist der LUFTFRACHTFÜHRER verpflichtet, eine Geldbuße oder sonstige Zahlung zu leisten, weil der Fluggast die Gesetze, Vorschriften, Anforderungen, Anordnungen oder Bestimmungen eines bestimmten Landes nicht eingehalten oder die erforderlichen Dokumente nicht vorgelegt hat, ist der Fluggast verpflichtet, dem LUFTFRACHTFÜHRER auf dessen Verlangen sämtliche hierdurch entstandenen und von ihm gezahlten Beträge zu erstatten. Der LUFTFRACHTFÜHRER ist berechtigt, zur Begleichung der genannten Geldbußen, Sicherheitsleistungen oder Kosten den Wert der vom Fluggast noch nicht in Anspruch genommenen Beförderungsleistungen oder sonstige Geldmittel des Fluggastes, die sich im Besitz des LUFTFRACHTFÜHRERS befinden, zu verwenden.
13.5. ZOLLKONTROLLE
Sofern dies verlangt wird, hat der Fluggast bei der Kontrolle seines Gepäcks durch Zollbeamte oder Vertreter anderer zuständiger Behörden anwesend zu sein. Der LUFTFRACHTFÜHRER haftet weder für Schäden, die dem Fluggast infolge einer solchen Kontrolle entstehen, noch für Schäden, die daraus entstehen, dass der Fluggast dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.
13.6. SICHERHEITSKONTROLLE
Der Fluggast hat sich jeder Sicherheitskontrolle durch Behörden, Flughafenbedienstete, den LUFTFRACHTFÜHRER oder andere Luftfrachtführer zu unterziehen.
Eine Beförderung, die vom LUFTFRACHTFÜHRER und anderen Luftfrachtführern aufgrund eines einzigen Flugscheins oder eines Anschlussflugscheins durchgeführt wird, gilt für die Zwecke des Übereinkommens als eine einzige Beförderung. Ungeachtet dessen hat der Fluggast die Bestimmungen des Artikels 15.6.1. zu beachten.
Die Haftung des LUFTFRACHTFÜHRERS sowie jedes anderen an der Beförderung des Fluggastes beteiligten Luftfrachtführers richtet sich nach den jeweiligen Beförderungsbedingungen des betreffenden Luftfrachtführers.
15.1. Haftungsbestimmungen des LUFTFRACHTFÜHRERS:
15.1.1. Soweit hierin nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Haftung des LUFTFRACHTFÜHRERS für internationale Beförderungen nach den im ÜBEREINKOMMEN festgelegten Vorschriften und Haftungsbeschränkungen.
15.1.2. Soweit hinsichtlich einer Beförderung, die nach den Bestimmungen des ÜBEREINKOMMENS nicht als internationale Beförderung gilt, nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Haftung des LUFTFRACHTFÜHRERS nach dem GESETZ.
15.1.3. Dieser Artikel 15 enthält eine Zusammenfassung der Haftungsbestimmungen des Montrealer Übereinkommens und des GESETZES. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen dieses Artikels und den Bestimmungen des ÜBEREINKOMMENS, des GESETZES oder sonstiger anwendbarer Rechtsvorschriften haben die Bestimmungen des ÜBEREINKOMMENS, des GESETZES oder der sonstigen anwendbaren Rechtsvorschriften Vorrang.
15.2. SCHADENSERSATZ BEI TOD ODER KÖRPERVERLETZUNG
15.2.1. Der LUFTFRACHTFÜHRER haftet für Schäden, die im Falle des Todes oder einer Körperverletzung eines Fluggastes entstehen, ausschließlich unter der Voraussetzung, dass sich der Unfall, der den Tod oder die Körperverletzung verursacht hat, an Bord eines Luftfahrzeugs des LUFTFRACHTFÜHRERS oder während des Ein- oder Aussteigens ereignet hat.
15.2.2. Bei Schadensersatzansprüchen, deren Höhe 151.880 SZR nicht übersteigt, kann sich der LUFTFRACHTFÜHRER ganz oder teilweise von seiner Haftung befreien, wenn er nachweist, dass der Schaden durch Fahrlässigkeit oder eine andere unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung der Person, die Schadensersatz verlangt, verursacht wurde oder darauf zurückzuführen ist, soweit diese Fahrlässigkeit, unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung den Schaden verursacht oder zu dessen Entstehung beigetragen hat.
15.2.3. Bei Schadensersatzansprüchen, deren Höhe 151.880 SZR übersteigt, kann sich der LUFTFRACHTFÜHRER hinsichtlich des 151.880 SZR übersteigenden Betrags ganz oder teilweise von seiner Haftung befreien, wenn er nachweist, dass der Schaden nicht auf Fahrlässigkeit oder einer sonstigen unrechtmäßigen Handlung oder Unterlassung des LUFTFRACHTFÜHRERS oder seiner Bediensteten oder Beauftragten beruht oder dass der Schaden ausschließlich auf Fahrlässigkeit oder einer sonstigen unrechtmäßigen Handlung oder Unterlassung eines Dritten beruht.
15.3. VORSCHUSSZAHLUNG
15.3.1. Im Falle eines Schadensersatzanspruchs aufgrund des Todes eines Fluggastes zahlt der LUFTFRACHTFÜHRER der schadensersatzberechtigten Person innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung ihrer Identität zur Deckung ihrer unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse im Zusammenhang mit dem Schadensereignis einen Vorschuss in Höhe des Gegenwerts von 16.000 SZR je Fluggast. Die Zahlung dieses Betrags stellt keine Anerkennung der Haftung des LUFTFRACHTFÜHRERS dar und wird auf den endgültigen Schadensersatzbetrag angerechnet, den die berechtigte Person vom LUFTFRACHTFÜHRER verlangen kann. Der genannte Betrag ist dem LUFTFRACHTFÜHRER nicht zurückzuzahlen, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Person, die die Zahlung erhalten hat, oder der verstorbene oder verletzte Fluggast den entstandenen Schaden ganz oder teilweise verursacht oder zu dessen Entstehung beigetragen hat oder dass die Person, die die Zahlung erhalten hat, hierzu nicht berechtigt war.
15.4. Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen und Gepäck
15.4.1. Für Schäden, die durch eine Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen entstehen, haftet der LUFTFRACHTFÜHRER, es sei denn, er hat alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen oder es war ihm nicht möglich, solche Maßnahmen zu treffen. Die Haftung des LUFTFRACHTFÜHRERS ist auf den Gegenwert von 6.303 SZR je Fluggast begrenzt.
15.4.2. Für Schäden, die durch eine Verspätung bei der Beförderung von Gepäck entstehen, haftet der LUFTFRACHTFÜHRER, es sei denn, er hat alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen oder es war ihm nicht möglich, solche Maßnahmen zu treffen. Die Haftung des LUFTFRACHTFÜHRERS ist auf den Gegenwert von 1.519 SZR je Fluggast begrenzt.
15.5. ZERSTÖRUNG, VERLUST ODER BESCHÄDIGUNG VON GEPÄCK
15.5.1. Der LUFTFRACHTFÜHRER haftet nicht für Schäden, die durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Handgepäck entstehen, es sei denn, der Schaden wurde durch ein Verschulden des LUFTFRACHTFÜHRERS oder einer Person verursacht, die auf dessen Anweisung oder für dessen Rechnung bei der Durchführung der Beförderung tätig war. Hat der Fluggast den in dieser Ziffer genannten Schaden mitverursacht, bestimmt sich die Haftung des LUFTFRACHTFÜHRERS nach den Bestimmungen des anwendbaren Rechts über das Mitverschulden.
15.5.2. Sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den LUFTFRACHTFÜHRER verursacht wurde, ist die Haftung des LUFTFRACHTFÜHRERS für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von aufgegebenem Gepäck und Handgepäck auf einen Betrag von 1.519 SZR je Fluggast begrenzt. Ist das Gewicht des Gepäcks im Gepäckschein nicht angegeben, wird davon ausgegangen, dass das Gesamtgewicht des aufgegebenen Gepäcks die nach den Vorschriften des LUFTFRACHTFÜHRERS für die betreffende Beförderungsklasse geltende Freigepäckgrenze nicht überschreitet.
15.6. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
15.6.1. Der LUFTFRACHTFÜHRER haftet nur für Schäden, die während der Beförderung auf denjenigen Flugabschnitten entstehen, für die der Airline-Code des LUFTFRACHTFÜHRERS im Feld „Luftfrachtführer“ des Flugscheins für den betreffenden Flugabschnitt angegeben ist. Hinsichtlich des aufgegebenen Gepäcks ist der Fluggast berechtigt, entweder den ersten oder den letzten Luftfrachtführer oder denjenigen Luftfrachtführer haftbar zu machen, während dessen Beförderungsabschnitt der Schaden entstanden ist; alle genannten Luftfrachtführer haften dem Fluggast gegenüber als Gesamtschuldner.
15.6.2. Stellt der LUFTFRACHTFÜHRER einen eigenen Flugschein aus, auf dem sein Airline-Code angegeben ist, wird die Beförderung jedoch von einem anderen Luftfrachtführer durchgeführt, gilt der LUFTFRACHTFÜHRER als vertraglicher Luftfrachtführer und haftet für Schäden, die dem Fluggast auf diesem Flug entstehen, gesamtschuldnerisch mit dem ausführenden Luftfrachtführer.
15.6.3. Stellt der LUFTFRACHTFÜHRER einen eigenen Flugschein aus, auf dem im Feld „Luftfrachtführer“ der Airline-Code eines anderen Luftfrachtführers angegeben ist, oder nimmt er Gepäck für einen Flug eines anderen Luftfrachtführers entgegen, handelt er dabei ausschließlich als Agent dieses anderen Luftfrachtführers.
15.6.4. Wird eine Haftung des LUFTFRACHTFÜHRERS gegenüber dem Fluggast festgestellt, ersetzt der LUFTFRACHTFÜHRER dem Fluggast gemäß dem ÜBEREINKOMMEN oder dem GESETZ den nachgewiesenen Schaden, soweit dieser unmittelbar auf die schädigende Handlung des LUFTFRACHTFÜHRERS zurückzuführen ist. Der LUFTFRACHTFÜHRER haftet keinesfalls für entgangenen Gewinn, für Verluste oder Schäden, die mittelbar aus einer Verletzung des Beförderungsvertrags oder einer sonstigen Verpflichtung des LUFTFRACHTFÜHRERS gegenüber dem Fluggast entstehen, oder für sonstige mittelbare oder Folgeschäden, wenn der Fluggast zu geschäftlichen Zwecken reist.
15.6.5. Der LUFTFRACHTFÜHRER haftet nicht für Verletzungen des Fluggastes oder Schäden an dessen Gepäck, wenn die Verletzung oder der Schaden durch Gegenstände verursacht wurde, die sich im Gepäck des Fluggastes befinden. Verursachen Gegenstände eines Fluggastes Verletzungen anderer Personen oder Schäden an Sachen anderer Personen oder am Eigentum des LUFTFRACHTFÜHRERS, hat der Fluggast dem LUFTFRACHTFÜHRER sämtliche dadurch entstandenen Verluste oder Kosten zu ersetzen.
15.6.6. Der LUFTFRACHTFÜHRER haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von zerbrechlichen oder leicht verderblichen Gegenständen, Bargeld, Schmuck, Edelmetallen, Korrektions- oder Sonnenbrillen, Kontaktlinsen, Musikinstrumenten, Computern oder sonstigen elektronischen Geräten, Smartwatches, optischen oder fotografischen Geräten, Wertpapieren, Schuldverschreibungen oder sonstigen Wertgegenständen, Werkzeugen, Schlüsseln, Geschäftsunterlagen, Reisepässen oder sonstigen Ausweisdokumenten, Mustern und sonstigen Gegenständen, die trotz des Verbots gemäß Artikel 8.4. dieser Beförderungsbedingungen im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes mitgeführt werden.
15.6.7. Wird eine Person befördert, deren Alter oder psychischer oder körperlicher Zustand eine Gefahr oder ein Risiko für diese Person darstellt, haftet der LUFTFRACHTFÜHRER nicht für Erkrankungen, Verletzungen oder sonstige Beeinträchtigungen, einschließlich des Todes dieser Person, sofern diese auf das Alter oder den genannten Zustand der Person zurückzuführen sind. Der LUFTFRACHTFÜHRER haftet ebenfalls nicht für eine Verschlechterung des Zustands dieser Person.
15.6.8. Der LUFTFRACHTFÜHRER haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass er anwendbare Rechtsvorschriften oder Entscheidungen, Anordnungen oder Anforderungen einer Behörde befolgt oder dass der Fluggast diese nicht befolgt.
15.6.9. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist keine Bestimmung dieses Artikels als Verzicht des LUFTFRACHTFÜHRERS auf einen ihm nach dem ÜBEREINKOMMEN, dem GESETZ oder dem anwendbaren Recht zustehenden Haftungsausschluss oder eine entsprechende Haftungsbeschränkung auszulegen.
ANZEIGE VON SCHÄDEN
Die vorbehaltlose Annahme des aufgegebenen Gepäcks durch den Inhaber des Gepäckscheins bei dessen Aushändigung gilt als ausreichender Beweis dafür, dass das Gepäck in gutem Zustand und entsprechend dem Beförderungsvertrag ausgeliefert wurde, sofern der Fluggast nicht das Gegenteil nachweist.
Der LUFTFRACHTFÜHRER haftet nicht für Schäden am aufgegebenen Gepäck, wenn der Fluggast den Schaden nicht unverzüglich nach seiner Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von sieben (7) Tagen nach Entgegennahme des Gepäcks, gegenüber dem LUFTFRACHTFÜHRER anzeigt. Im Falle einer verspäteten Auslieferung des aufgegebenen Gepäcks haftet der LUFTFRACHTFÜHRER nicht für daraus entstehende Schäden, wenn der Fluggast die Verspätung nicht innerhalb von einundzwanzig (21) Tagen nach dem Tag, an dem ihm das Gepäck zur Verfügung gestellt wurde, gegenüber dem LUFTFRACHTFÜHRER anzeigt. Jede Anzeige muss schriftlich erfolgen.
Kein Agent, Mitarbeiter oder Vertreter des LUFTFRACHTFÜHRERS ist befugt, Bestimmungen dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen zu ändern oder auf deren Anwendung zu verzichten.
Die Beförderung des Fluggastes und seines Gepäcks unterliegt außerdem den für den LUFTFRACHTFÜHRER geltenden oder von diesem anerkannten Bedingungen. Diese Bedingungen können von Zeit zu Zeit geändert werden und sind ebenfalls Bestandteil der für die Beförderung geltenden Regelungen. Sie regeln unter anderem:
(i) die Beförderung unbegleiteter Minderjähriger, schwangerer und erkrankter Fluggäste,
(ii) die Beschränkung der Nutzung elektronischer Geräte und Ausrüstungen,
(iii) den Konsum alkoholischer Getränke und/oder berauschender oder psychoaktiver Substanzen an Bord des Luftfahrzeugs,
(iv) Visabestimmungen.
Die in diesem Artikel genannten Bedingungen und Vorschriften sind auf Anfrage beim LUFTFRACHTFÜHRER erhältlich.
Allein die kroatische Fassung dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen ist verbindlich. Bei Abweichungen zwischen der englischen und der kroatischen Fassung dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen ist für die Auslegung die kroatische Fassung maßgebend.
Für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Fluggast und dem LUFTFRACHTFÜHRER ist das zuständige Gericht in Zagreb zuständig, sofern nicht nach dem Montrealer Übereinkommen oder anderen anwendbaren Rechtsvorschriften die Zuständigkeit eines anderen Gerichts vorgesehen ist.
Der Fluggast kann zur Beilegung von Streitigkeiten, die zwischen ihm und dem LUFTFRACHTFÜHRER entstehen können, auch ein Verfahren vor anderen zuständigen Gerichten oder sonstigen zuständigen Stellen einleiten.
Zur gütlichen Beilegung einer Streitigkeit kann der Fluggast ein Mediationsverfahren vor dem Mediationszentrum bei der Kroatischen Wirtschaftskammer, Rooseveltov trg 2, Zagreb, einleiten.
Der Antrag auf Durchführung eines Mediationsverfahrens kann vom Fluggast durch Ausfüllen des auf der Website des Mediationszentrums bei der Kroatischen Wirtschaftskammer verfügbaren Formulars oder per Post an das Mediationszentrum bei der Kroatischen Wirtschaftskammer, Rooseveltov trg 2, Zagreb, eingereicht werden.
Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen und jeder Beförderungsvertrag, auf den diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen Anwendung finden, unterliegen den Bestimmungen des kroatischen Rechts und sind nach diesen auszulegen.